Der Vorstand

1. Vorsitzender

Franz Wechtenbruch

2. Vorsitzender

Peter Langer

Kassenwart

Cornelia Metzelder

Die Satzung

Satzung
Internationales Institut für Kunst und Kultur München Ost

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.Der Verein führt den Namen „Internationales Institut für Kunst und Kultur München Ost“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2.Der Verein hat seinen Sitz in München.

3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Der Zweck des Vereins

1.Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere in München. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a.Initiierung und Durchführung kultureller Veranstaltungen;

b.Ideelle und materielle Förderung der Kultur, hierbei sind alle Kunstformen einbezogen;

unter der Berücksichtigung von Bildung, sozialen Aspekten, Mitgefühl und der Toleranz vor Andersdenkenden.

Dies kann unter anderem durch die Förderung einzelner Künstler, die Unterstützung von kulturellen oder künstlerischen Veranstaltungen oder die Unterstützung anderer Organisationen (sofern sie insofern auch einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen; z.B. durch Beteiligung bzw. Beitritt) erfolgen.

Die Individualförderung wird grundsätzlich durch eine vom Vorstand zu beschließende Fördersatzung festgelegt.

2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§3 Vereinsämter

1.Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

2.Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und notwendiges Hilfspersonal bestellt werden oder aber eine Firma/Betrieb für etwaige Arbeiten/Dienstleistungen beauftragt werden.

§4 Organe

Organe des Vereins sind

a)der Vorstand,

b)die Mitgliederversammlung

c)das Kuratorium.

Daneben können bei Bedarf besondere Ausschüsse gebildet werden.

§5 Vorstand

1.Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.1. Vorsitzenden,
b.Stellvertreter des 1. Vorsitzenden,
c.Schriftführer (auch Personalunion mit Kassierer möglich)
d.Kassierer (auch Personalunion mit Schriftführung möglich).

Wahl des Vorstandes

2.Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.

3.Die Mitglieder des Vorstands gem. §11 Abs. 1 werden von der Mitgliederersammlung jeweils für die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt.

4.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder nimmt er seine Wahl nicht an, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des betreffenden Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder oder Ehrenmitglieder.

5.Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.


§6 Geschäftsbereiche des Vorstandes

1.Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, einzeln in allen Vereinsangelegenheiten. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

2.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen, die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzulegen, für die Beachtung der Satzungsbestimmungen zu sorgen und alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen zum Vereinsregister unverzüglich zu bewirken.

3.Für Beschlüsse des Vorstandes, die Ausgaben aus der Vereinskasse oder sonstige Verfügungen über das Vereinsvermögen über einer festzulegenden Summe betreffen, ist die Teilnahme des Kassiers notwendig. Die entsprechende Summe wird vom Vorstand festgelegt.

4.Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand geregelt.

5.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter schriftlich, fernmündlich, per Email oder telegrafisch einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet unbeschadet der Regelung in § 3 Ziffer 2 die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

6.Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder fernmündlichem Weg gefasst werden. Diese Beschlüsse sind in der folgenden Vorstandssitzung zu dokumentieren und bekanntzugeben.

7.Der Vorstand soll in allen grundsätzlichen Angelegenheiten die Meinung des Kuratoriums (sofern eingerichtet)einholen.

8.Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Geschäftsführer bestellt werden.

9.Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten. Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben.


§7 Mitgliedsarten

1.Dem Verein gehören an
a)Ordentliche Mitglieder,
b)Fördermitglieder und
c)Ehrenmitglieder.

§8 Begründung der Mitgliedschaft

1.Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Person hat einen Aufnahmeantrag unter Angabe des Namens, Alters und des Hauptwohnsitzes schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

2.Juristische Personen, Personenvereinigungen und Unternehmen können Fördermitglieder werden. Der Antrag ist an den Vorstand unter Angabe der in Handelsregister veröffentlichten Daten zu stellen. Fördermitglieder haben ein Stimmrecht; über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten entscheidet im Übrigen der Vorstand. Sie können beispielsweise von der Beitragspflicht befreit werden wenn sie den Verein anderweitig unterstützen und fördern.

3.Die Ehrenmitgliedschaft ist für Persönlichkeiten vorgesehen, die sich um den Verein, oder einem Tätigkeitsgebiet des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben. Jedes Mitglied kann diesbezüglich Vorschläge an den Vorstand richten. Die Mitgliederversammlung hat über den Vorschlag abzustimmen. Nimmt die Mitgliederversammlung den Vorschlag an, wird dies der Person mitgeteilt, die das Angebot Annehmen oder Ablehnen kann. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht aber keine Beitragspflicht. Im Übrigen haben sie die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Ihre Meinung soll vom Vorstand berücksichtigt werden (siehe Kuratorium).

4.Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen- bzw. Fördermitgliedern und soweit notwendig über deren Rechte und Pflichten; er ist gehalten aber nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Mit dem Beschluß der Annahme eines Mitgliedsantrages bzw. der Annahme der Ehrenmitgliedschaft durch die betroffene Person erkennt derjenige die Satzung an.

2.Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist schriftlich zulässig (Vollmacht).

3.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins, seinen Sinn und seinen Zweck nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.


§10 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagsordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a.Es das Interesse des Vereins es erfordert, oder

b.Es das Kuratorium oder

c.Ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Vorlage der Gründe vom Vorstand verlangt.

3.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

a.Berufung des Vorstandes (§ 6),

b.Abberrufung der Mitglieder des Vorstandes

c.Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

d.Entlastung des Vorstandes,

e.Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,

f.Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes (§3 Abs.3).

4.In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

5.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

6.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.Die Mitgliederversammlung fällt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder und müssen bei Einberufung der Sitzung bekannt gegeben werden.

8.Ordentliche Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich oder im Verhinderungsfall durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied aus. Juristische Personen oder Vereinigungen üben ihre Rechte durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus.

9.Anträge zur Mitgliederversammlung können die Mitglieder des Vereins, die Mitglieder des Kuratoriums und der Vorstand stellen. Die Anträge müssen schriftlich, mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beantragt werden. Schriftliche Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichenen ist.

§11 Mitgliedsbeitrag

1.Die Höhe des Betrages wird in einer Beitragssatzung festgelegt.

2.Die Zahlungsbedingungen für die Beiträge werden in einer Beitragssatzung festgelegt.

3.Ehrenmitglieder sind von der Zahlungspflicht befreit.

4.Die Mitgliedschaft erlischt:

a.Durch den Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person oder Vereinigung
b.Durch freiwilligen Austritt
c.Durch Auschluß

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Ein Mitglied kann, wenn es den Beitrag nicht satzungsgemäß entrichtet hat, gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei ehrlosem Verhalten, es in keiner Form mehr den Verein und/oder dessen Vereinszweck unterstützt oder fördert oder bei einem anderen triftigen Grund durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingereicht werden. Ist die Beschwerde rechtzeitig eingereicht, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Beschwerde einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Beschwerde keinen Gebrauch oder versäumt es die Frist, so gilt die Mitgliedschaft als erloschen.

§12 Kuratorium

1.Durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes kann ein Kuratorium berufen werden.

2.Das Kuratorium soll aus mindestens fünf Persönlichkeiten aus Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft bestehen und falls möglich sämtliche Ehrenmitglieder umfassen. Es wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt aber bis zu seiner Neuwahl im Amt.

3.Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten kulturell, finanziell und organisatorisch zu beraten, jedoch sind die Beschlüsse nicht bindend.

4.Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter nach Bedarf schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder des Kuratoriums muss eine Sitzung einberufen werden. Die Mitglieder des Vorstands sind von der Sitzung des Kuratoriums zu verständigen und können daran teilnehmen. Sie sind auf Verlangen zu den behandelnden Punkten der Tagesordnung zu hören.

5.Das Kuratorium bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6.Ein Kuratoriumsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Diese Beschlüsse sind in der folgenden Kuratoriumssitzung bekanntzugeben.

7.Die Leitung der Kuratoriumssitzung erfolgt nach Beschluss des Kuratoriums.

8.Das Kuratorium kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes jederzeit aufgelöst werden.

§13 Aufbringung der Mittel

Die Mittel für die Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch

a)die einmaligen oder wiederkehrenden Beiträge der Mitglieder,

b)Spenden,

c)durch Einnahmen sonstiger Art.

§14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1.Die Auflösung des Vereins kann nur mit einem einstimmigen Vorstandsbeschluß erfolgen.

2.Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigenden Zwecke wird das nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten des Vereins übrig bleibende Vermögen des Vereins einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft überlassen. Diese muss das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu den in §2 festgelegten Zwecken verwenden.

4.Der Beschluß über die Übertragung des Vermögens bedarf vor seiner Ausführung der Einwilligung des für den Sitz des Vereins zuständigen Finanzamtes.




Tag der Errichtung, München, den 1. Dezember 2011